Rechtsberatung durch den Rechtsschutzversicherer
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Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1961 ist es den Rechtsschutzversicherern in Deutschland weitgehend verwehrt, rechtsberatend tätig zu werden. Seine Brisanz erhält dieses Rechtsberatungsverbot durch die Tatsache, daß die Rechtsschutzversicherer in den übrigen Mitgliedstaaten der EU keinem entsprechenden Verbot unterliegen. Im Rahmen dieser Untersuchung werden die Möglichkeiten der Rechtsberatung für die in Deutschland tätigen Rechtsschutzversicherer aufgezeigt. Anschließend werden diese Beschränkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Mit Blick auf das österreichische Rechtsschutzversicherungswesen werden die Konsequenzen beleuchtet, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergäben, wenn das Rechtsberatungsverbot in Deutschland entfiele.