Rabattgesetz und Zugabeordnung
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Am 09. März 1932 ist die ZugabeVO und am 25. November 1933 das RabattG in Deutschland erlassen worden. Der Grund dafür war, dass das Zugabe- und Rabattwesen für den Einzelhandel Dimensionen angenommen hatte, die nach einer Regelung verlangten. Durch übertriebene Rabatte und Zugaben hatten Händler versucht, die Kaufentscheidung des Kunden wesentlich zu beeinflussen. Darüber hinaus standen, bei der Erlassung des RabattG und der ZugabeVO die Preiswahrheit und Preisklarheit gegenüber dem letzten Verbraucher im Vordergrund. Es sollten keine „Phantasiepreise“ oder „Mondpreise“ auf dem Markt mehr gezahlt werden. Das RabattG legte fest, dass Waren und Dienstleistungen „des täglichen Bedarfs“ im Einzelverkauf nur mit bestimmten Preisnachlässen an den Verbraucher abgegeben werden durften. Die ZugabeVO dagegen sollte den Verbraucher vor Preisverschleierungen und unsachlichen Beeinflussungen schützen und eine Gleichbehandlung der Konsumenten gewährleisten. In den vergangenen 60 – 70 Jahren haben sich jedoch Vertriebsstrukturen und Verbraucherverhalten grundlegend gewandelt. Die Vertriebswege sind um ein Mehrfaches ausgebaut worden, zahlreiche neue Betriebsformen sind entstanden, der Internet – Handel hat an Bedeutung gewonnen, der Verbraucher ist selbstbewusster geworden. Ab Anfang 2002 werden die am 04. Mai 2000 entworfenen E-Commerce – Richtlinien mit dem so genannten „Herkunftsland-Prinzip“ dem Internet – Handel zugrunde gelegt. Das Prinzip besagt, dass für den Anbieter im Internet das Recht des Landes gilt, in dem sich sein Firmensitz befindet. Durch den internationalen Internet – Handel ergaben sich hieraus, aufgrund des RabattG und der ZugabeVO, Wettbewerbsnachteile für den deutschen Anbieter. Verbraucherschutzgesetze schränkten den Handel in Deutschland stark ein und bewiesen einen deutlichen Standortnachteil. In keinem europäischen Land war eine Einschränkung, wie in der Bundesrepublik im Handel zu finden. Dies sollte in Deutschland nicht mehr gegeben sein. Deshalb hatte der Bundestag am 29.06.01 – wie es schon lange gefordert wurde – beschlossen, die Gesetze zur Beschränkung von Rabatten und Zugaben am 25.07.01 ersatzlos aufzuheben. Verbraucher haben damit jetzt die Möglichkeit, beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen um den Verkaufspreis zu handeln; der Einzelhandel und Hersteller kann individuell Rabatte, Zusatzwaren und -dienstleistungen im nationalen und internationalen Wettbewerb gewähren. Die Rolle des Verbrauchers ist gestärkt worden. Ein Beispiel für diese Entwicklungen – vor dem Fall des RabattG und der ZugabeVO – ist das frühzeitig implementierte Bonus Programm der Lufthansa. Kunden erhalten im Rahmen des Miles & More Programms Rabatte, die den früheren gesetzlichen Rahmen überschritten.