Anleger- und Minderheitenschutz beim Börsenaustritt und voluntary delisting
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Mit dem Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. April 1998 wurde in Deutschland börsennotierten Aktiengesellschaften der Rückzug von der Börse ermöglicht. Der Widerruf der Zulassung zum Börsenhandel ist dabei an die Voraussetzung geknüpft, dass dieser dem Anlegerschutz nicht widersprechen darf. Dieses hat die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse zu prüfen, bevor sie einen Widerruf der Zulassung erteilt. Welche Maßnahmen zum Schutz des Anleger- und Unternehmeraktionärs zu treffen sind, läßt sich nur anhand der Folgen bestimmen, die ein Börsenaustritt für den hiervon betroffenen Anleger- und Unternehmeraktionär hat. Die vorgenommene Analyse stellt die Folgen eines Börsenaustritts in einer Gesamtschau dar, bevor ihre Auswirkungen im Hinblick auf den Anleger- und Unternehmeraktionär untersucht werden. Hierauf aufbauend, wird die Schutzbedürftigkeit des Anleger- und Unternehmeraktionärs anhand der von ihm durch einen Börsenaustritt erfahrenen Interessensbeeinträchtigungen analysiert. Die Analyse schließt mit einer Betrachtung der zum Schutz des Anleger- und Unternehmeraktionärs zur Verfügung stehenden Mittel. Die in der Analyse für Deutschland gefundenen Ergebnisse werden anschließend mit demjenigen Schutz verglichen, den das US-amerikanische Rechtssystem dem Anleger- und Unternehmeraktionär beim Rückzug eines Unternehmens von einer US-amerikanischen Börse gewährt. In den USA wurde börsennotierten Unternehmen ein Rückzug von der Börse bereits im Jahre 1934 mit dem Inkrafttreten des Securities Exchange Act ermöglicht. Die Erfahrungen, die nach der Eröffnung dieser Möglichkeit eines Rückzugs in den USA gesammelt werden konnten, machen einen Vergleich beider Rechtssysteme lohnend.