Der beiderseitig nicht vollständig erfüllte Vertrag in der Insolvenz (§ 17 KO und §§ 103, 105 sowie 107 InsO)
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Die Norm über das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO wurde fast wortgleich aus § 17 der Konkursordnung von 1876 übernommen, die wiederum diese Regelung fast unverändert aus § 16 der Preußischen Konkursordnung sowie § 15 der Konkursordnung des Deutschen Reiches in das Gesetz übertragen hatte. Trotz des fast gleichen Wortlauts unterlag die Rechtsdogmatik in den letzten Jahren einem stetigen Wandel, der bis heute noch nicht abgeschlossen ist. Die vorliegende Arbeit stellt die Entwicklung der Rechtsdogmatik zum Verwalterwahlrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der zeitgenössischen Literatur dar. Sie überprüft, ob die verschiedenen Ansätze mit der jeweiligen Gesetzesfassung in Einklang zu bringen sind, wobei der Verfasser neben der rechtsdogmatischen Analyse des § 103 InsO auch die Veränderungen dieses Rechtsverständnisses hinsichtlich vorkonkurslich erbrachter Teilleistungen (§ 105 InsO) sowie der Behandlung von Eigentumsvorbehaltsgeschäften (§ 107 InsO) untersucht. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob die Rechtsdogmatik zum Verwalterwahlrecht einheitlich auf alle Austauschverträge Anwendung finden kann oder ob den genannten gesetzlichen Bestimmungen zum Verwalterwahlrecht vielmehr ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde liegt.