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Die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Kinder im Einkommensteuerrecht

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Die Arbeit befasst sich mit Fragen einer gerechten Familienbesteuerung unter verfassungsrechtlichen wie materiell-rechtlichen Aspekten. Sie beleuchtet, wie das Betreuen und Erziehen von Kindern die steuerliche Leistungsfähigkeit ihrer Eltern mindern. Ausgehend von den feststehenden verfassungs- wie einfachrechtlichen Grundsätzen des Steuerrechts werden die Massstäbe entwickelt und herausgearbeitet, die für eine leistungsfähigkeitsgerechte Besteuerung von Eltern mit unterhaltsbedürftigen Kindern zu gelten haben. Der gesellschaftliche Bezug dieser Problematik gab der Verfasserin Anlass, rechtsphilosophische wie -soziologische Ansätze und Theorien in die Überlegungen einfliessen zu lassen. Diese untermauern die Erkenntnis des ersten Teils der Arbeit, wonach der Sachbedarf sowie der Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes das Einkommen der Eltern binden und insoweit bei ihnen keine steuerliche Leistungsfähigkeit besteht. Alsdann wird der Umfang dieser jeweiligen Bedarfe festgestellt. In einem weiteren Kapitel der Arbeit wird die geltende Regelung der §§ 31, 32 EStG auf ihre Verfassungsmässigkeit untersucht und dabei auch die Frage nach der angemessenen Berücksichtigung von behinderten Kindern bei ihren Eltern gestellt. Einen Schwerpunkt von hoher Aktualität und Brisanz setzt die Arbeit mit der Untersuchung, ob Kinderbetreuungskosten die steuerrechtliche Qualität als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zukommt. Nach der Bejahung dieser Frage werden auch Überlegungen zum Umfang der steuerlichen Berücksichtigung insoweit sowie zur geltenden Regelung des in vielerlei Hinsicht restriktiven Abzugs von Kinderbetreuungskosten als aussergewöhnliche Belastungen angestellt. Eingebettet in Ausführungen zur Besteuerung von Alleinerziehenden mit Kindern nimmt die Arbeit schliesslich das Ehegattensplitting in den Blick und statuiert dessen Verfassungswidrigkeit. Im Fazit wird letztlich die Notwendigkeit betont, die steuerliche Entlastung von Familien nur in der verfassungsrechtlich zwingenden Höhe vorzusehen. Darüber hinausgehend, und damit, soweit es um eine Förderung der Familie geht, die absolut wünschenswert ist, habe der Gesetzgeber, so stellt die Arbeit fest, auf sozialrechtliche Instrumente zurückzugreifen.

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2005

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