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Vorbereitungsdelikte und tätige Reue

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Die Untersuchung über Vorbereitungsdelikte und tätige Reue wird am Beispiel des Tatbestandes des Versicherungsmissbrauches (§ 265 StGB) geführt. Der damit gewählte Ausgangspunkt ist eine Norm, die seit ihrer Einführung mit dem Sechsten Strafrechtsreformgesetzt wiederholt bestritten worden ist und die damit auch insoweit an die Stelle des zuvor geltenden Versicherungsbetruges (§ 265 a. F. StGB) tritt. Die Vorbereitungsdelikte bilden unter den abstrakten Gefährdungsdelikten, die generell dem Verdacht ausgesetzt sind, mit dem Schuldprinzip nicht ohne weiteres vereinbar zu sein, die problematischste Subkategorie. Der Täter eines Vorbereitungsdeliktes bewegt sich, unter rein objektiver Betrachtung, völlig in den Bahnen alltäglichen und strafrechtlich irrelevanten Verhaltens. Das strafrechtliche Unrecht liegt ausschließlich in der Zielsetzung des Täters, sich oder einem Dritten die Möglichkeit zu schaffen, zu einem späteren Zeitpunkt auch objektiv aus dem Bereich strafrechtlich irrelevanten Verhaltens herauszutreten und ein - weiteres - Delikt zu verwirklichen. So kann bereits die Hingabe eines versicherten Fotoapparates an einen Dritten die Qualität eines Versicherungsmissbrauches gewinnen, wenn der Täter diesen in der Absicht hingibt, diesen Fotoapparat später seiner Versicherung als gestohlen zu melden. Bereits hieran zeigt sich, dass die Gefahr der praktischen Nutzlosigkeit solcher Delikte, denen es wegen ihrer Begehung durch alltägliche Verhaltensweisen regelmäßig an der Möglichkeit zum Nachweis der Straftat fehlt. Außerdem ergeben sich, rechtlich relevantere, Probleme dadurch, dass die Vorbereitungsdelikte kaum mit dem elementaren strafrechtlichen Zurechnungsprinzipien vereinbar sind. Wegen des notwendigen Rückgriffes auf rein subjektive Kriterien wiegt der Vorwurf eines durch Vorbereitungsdelikte etablierten Gesinnungsstrafrechtes schwer. Nach ihrer äußeren Form sind die Vorbereitungsdelikte zudem ihrerseits Delikte, die formal in die Stadien des Versuchs und der Vollendung unterteilt werden können. Dies bedingt, dass die Vorbereitungsdelikte nur dann in die allgemeine Straftatsystematik integriert werden können, wenn diese dogmatisch nicht als selbständige isolierte Straftat betrachtet werden, sondern als ein dem Versuchsstadium vorgelagertes Deliktsstadium. Dieses Verständnis unterstellt, ergibt sich zwingend, dass der Täter eines Vorbereitungsdeliktes unbedingt auch nach dessen formeller Vollendung noch die Möglichkeit eröffnet haben muss, Straffreiheit zu erlangen. Vorausgesetzt, er nimmt von der Verwirklichung des eigentlichen Deliktes Abstand. Die dogmatische Entfaltung dieses Gedankens ist der Gegenstand der Untersuchung.

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2005

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