Die Haftung des Versicherers für das Fehlverhalten seiner Agenten
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Versicherungsunternehmen bieten ihre Produkte über unterschiedliche Vertriebskanäle an, zum großen Teil erfolgt dies nach wie vor über Versicherungsagenten. Aufgrund der Einschaltung dieser Vermittlungspersonen in den Versicherungsvertriebsprozess entsteht durch die damit zunehmende Entfernung zwischen den eigentlichen Vertragspartnern (Versicherer und Versicherungsnehmer) unweigerlich die Gefahr, dass Missverständnisse auftreten oder relevante Erklärungen des Versicherungsnehmers zwar gegenüber dem Versicherungsvermittler abgegeben werden, diese jedoch im weiteren Geschäftsverlauf den eigentlichen Adressaten, den Versicherer selbst, entweder gar nicht, nur unvollständig oder verfälscht erreichen. Diese Übermittlungs- oder Weiterleitungsfehler können dazu führen, dass Versicherungsnehmer und Versicherer von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen, was Art und Umfang des Versicherungsvertrages angeht. Tritt bei einer derartigen Fallkonstellation dann der Versicherungsfall ein, stellt sich die Frage, wer das Risiko des Schadens trägt, für den entgegen der Erwartung der Beteiligten – insbesondere des Versicherungsnehmers - beispielsweise kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht; wer also für das für die Haftungslücke auslösende Fehlverhalten des Versicherungsvermittlers einzustehen hat. Die Beantwortung dieser Haftungsfrage sowohl in Deutschland als auch für Großbritannien und die USA ist das zentrale Thema dieser Arbeit.