Das Verhältnis von Anfechtungsklage und Spruchverfahren
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Anfechtungsklage und Spruchverfahren sind gleichermaßen Gegenstand der aktuellen gesellschaftsrechtlichen Diskussion. Während sich das Spruchverfahren zunehmender Beliebtheit erfreut, sieht sich die Anfechtungsklage verstärkter Kritik ausgesetzt. So läßt sich in der rechtspolitischen Diskussion ein regelrechter Trend in Richtung Einschränkung der Anfechtungsklage zugunsten der Ausweitung des Spruchverfahrens beobachten. In seinen beiden Urteilen BGHZ 146, 179 – MEZ und BGH ZIP 2001, 412 – Aqua Butzke zum Recht des Formwechsels (§§ 210, 212 UmwG) hat der Bundesgerichtshof zwei zentrale Aspekte dieser aktuellen rechtspolitischen Überlegungen angesprochen: Den Ausschluß der Anfechtungsklage zugunsten des Spruchverfahrens für die Rüge kompensationsleistungsbezogener Informationsrechtsverletzungen sowie für die Rüge der zu hoch bemessenen Kompensationsleistung. Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung untersucht der Verfasser das Verhältnis von Anfechtungsklage und Spruchverfahren anhand der §§ 210, 212 UmwG sowie der umwandlungs- und aktiengesetzlichen Paralleltatbestände der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 32, 34 UmwG, §§ 304 Abs. 3, 305 Abs. 5, § 320b Abs. 2 und § 327f Abs. 1 AktG.