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Nichtabtretungsvereinbarungen und der neue § 1396a ABGB
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Am 1. Juni 2005 ist in Österreich das Zessionsrechts-Änderungsgesetz (ZessRÄG) in Kraft getreten, mit dem ein neuer § 1396a in das ABGB eingefügt wurde. Damit haben die bisher in keiner gesetzlichen Bestimmung erwähnten Nichtabtretungsvereinbarungen – also Abreden, die eine Abtretung verbieten bzw ausschließen – eine Regelung erfahren. Die vorliegende Untersuchung widmet sich dieser neuen Vorschrift in umfassender Weise. Auch die Behandlung von Nichtabtretungsvereinbarungen im Konkurs wird von der Autorin ausführlich erläutert.
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2007
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