Pflichtangebot gemäß §§ 35 ff. WpÜG und negative Eigentumsfreiheit
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Anlass für die vorliegende Untersuchung einer negativen Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ist das Pflichtangebot nach §§ 35 ff. WpÜG. Dieses kann zu einem zwangsweisen Erwerb von Eigentum führen, wenn ein Aktionär – der sogenannte Bieter – an einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gesellschaft eine bestimmte Anzahl der Stimmrechte hält. Hierdurch wird eine Kontrollvermutung ausgelöst, die den Bie-ter nach §§ 35 ff. WpÜG verpflichtet, ein Übernahmeangebot, das auf die übrigen Aktien der Gesellschaft gerichtet ist, abzugeben. Die Kontroll-schwelle kann einerseits durch ein aktives Handeln, wie zum Beispiel den Zuerwerb von Aktien, andererseits aber auch ohne eigenes Zutun des Bieters überschritten werden. Insbesondere in der zweitgenannten Konstella-tion kann es zu einem zwangsweisen Eigentumserwerb kommen, falls die übrigen Anteileigner das Angebot annehmen. In einigen wenigen verfassungsrechtlichen Stellungnahmen wurde eine negative Eigentumsfreiheit unter dem Aspekt, Eigentum nicht nutzen oder aufgeben zu dürfen, diskutiert. Diese Arbeit befasst sich jedoch mit einem anderen Ausschnitt dieses negativen Freiheitsrechts, nämlich dem Recht, kein Eigentum erwerben zu müssen. [...]