Aufwendungsersatz bei Verhinderung des Haftpflichtversicherungsfalls
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Am 1. Januar 2008 trat im Nachgang zur Schuldrechtsmodernisierung die zweite „Jahrhundertreform“ in Kraft. Der Gesetzgeber hat dabei das aus dem Jahr 1908 stammende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einer umfassenden Rosskur unterzogen. Ziel der Reform war nicht nur die Umsetzung der Vorgaben etwa der Versicherungsvermittlerrichtlinie sowie derjenigen vollharmonisierenden Maßnahme über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Vielmehr sollte auch das bisherige Richterrecht in Gesetzesform gegossen und vor allem dem Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz Rechnung getragen werden. Inwieweit die Legislative dieses Ziel erreicht hat, ist unter anderem Gegenstand dieser Untersuchung zum Aufwendungsersatz. Seit je her war umstritten, ob der Versicherungsnehmer Aufwendungen im Wege des Rettungskostenersatzes vom Versicherer verlangen kann, sofern er jene vor Eintritt des Versicherungsfalles tätigt, um ihn abzuwenden. In der Sparte der Sachversicherungen hatte sich insofern die Vorerstreckungstheorie etablieren können. Hiernach greift die Rettungsobliegenheit und übereinstimmend mit ihr der Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten bereits dann, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht. Demgegenüber stieß die Vorerstreckungstheorie in der Haftpflichtversicherung bislang weitgehend auf Ablehnung. Dies folgte vornehmlich aus § 152 VVG a. F., wonach der Versicherer erst dann leistungsfrei wurde, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Würde nun die Rettungsobliegenheit sowie der damit korrespondierende Kostenersatzanspruch vorerstreckt, drohte somit der Verlust des Versicherungsschutzes, sofern der Versicherungsnehmer seine Rettungsobliegenheit grob fahrlässig verletzt hatte. Der Verfasser erörtert zum einen die Möglichkeit der Vorerstreckung des gesetzlichen Rettungskostenersatzanspruchs, zum anderen entwickelt er einen eigenen Lösungsansatz. Dabei betrifft die Analyse zunächst die Rechtslage nach Maßgabe des alten VVG und die aufgrund dieser Regeln entwickelte Judikatur sowie Literatur. Im Anschluss geht der Verfasser auf die Novellierung des VVG ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass unabhängig von der Vorerstreckungstheorie bereits aus dem Verbot des venire contra factum proprium einerseits die Obliegenheit zur Verhinderung des Versicherungsfalls und andererseits ein Aufwendungsersatzanspruch für dementsprechende Rettungskosten folgt (sog. Akzessorisches Modell).