Besteuerungszeitpunkte in der Zusatzversorgung
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Die Leistungsabsenkungen im Bereich der gesetzlichen Rente haben die zusätzliche private und betriebliche Altersversorgung erheblich aufgewertet. Der Verfasser konzentriert sich auf die Zusatzversorgung. Das ist ein spezielles betriebliches Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes und seiner Randbereiche sowie der Kirchen einschliesslich der Caritas und der Diakonie. Die Besonderheit dieses Versorgungssystems besteht darin, dass es seine Leistungen teilweise über Kapitalbeiträge, teilweise jedoch auch - ähnlich wie in der gesetzlichen Rente - über Umlagen finanziert. Während kapitalfinanzierte Renten durch das Alterseinkünftegesetz in den Bereich der steuergünstigen nachgelagerten Besteuerung überführt worden sind, bleibt die umlagefinanzierte Zusatzversorgung hiervon weitgehend ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber-Umlagen beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterworfen und damit vorgelagert besteuert werden. Korrespondierend bleibt die spätere Zusatzrente bis auf den sog. Ertragsanteil steuerfrei. Die Ertragsanteilsbesteuerung beruht dabei auf der Vorstellung, dass die einkommensteuerliche Leibrente aus einem steuerfreien Kapitalanteil und aus steuerbaren Erträgen des Rentenrechts besteht. Gegenstand der Untersuchung sind zwei Grundfragen: Ist die Arbeitgeber- Umlage, die der Finanzierung laufender Versorgungslasten dient, überhaupt ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Einkommensbesteuerung? Dies ist fragwürdig, weil die Umlage gerade nicht die Leistungsfähigkeit des aktiven Erwerbstätigen, sondern die des Versorgungsempfängers erhöhen will. Insofern kann bereits die Finanzierungsform dafür sprechen, die Umlage im Unterschied zum Kapitalbeitrag aus dem einkommensteuerbaren Bereich der Arbeitnehmer - Bemessungsgrundlage auszugrenzen. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung können in diesem Fall allein die Versorgungsleistungen sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, wird eingehend anhand der einkommensteuerlichen Zurechnungskriterien überprüft. Des Weiteren prüft der Autor, ob die vorgelagerte Besteuerung in Gestalt des Ertragsanteilsmodells überhaupt für die leistungsfähigkeitskonforme Erfassung des Lebenseinkommens der in der Zusatzversorgung Versicherten geeignet ist. Hier stellt sich das Problem der Vereinbarkeit des geltenden Rechts mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Abgerundet wird die Darstellung durch einen prägnanten Blick auf sog. Sonderzahlungen wie das Sanierungsgeld und den Gegenwert, die Gegenstand einer gesetzgeberischen Neuregelung waren.