Darlegungs- und Beweislast nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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In Fällen von Diskriminierungen kann es zu erheblichen Beweisproblemen kommen, da diese selten offen stattfinden. Um dieser Beweisproblematik zu begegnen, findet sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Regelung des § 22 AGG zur Beweislast. Diese kann je nach Verständnis den Unterschied zwischen einem stumpfen Schwert oder einer überscharfen Waffe im Diskriminierungsprozess ausmachen. Die vorliegende Arbeit setzt an den der Regelung zugrundeliegenden europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der innerstaatlich-historischen Entstehungsgeschichte an und beleuchtet zunächst ihren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Im Rahmen einer eingehenden Analyse des Tatbestands des § 22 AGG wird aufgezeigt, welche Anforderungen an diesen gestellt werden, damit es zur normierten Beweislastumkehr kommt und wie man sich hiergegen verteidigen kann. Mit dem erzielten Verständnis des § 22 AGG wird ein ausgewogenes Ergebnis erreicht, welches keine Partei im Prozess über Gebühr belastet.