Die Figur des betriebsratsersetzenden Beauftragten
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Diese Studie behandelt die Problematik der betriebsratslosen Klein- und Mittelbetriebe. Ausgehend von den Rechtstatsachen werden die Mängel der geltenden Betriebsverfassung herausgearbeitet. Inspiriert durch die Rechtsordnungen anderer europäischer Staaten sowie durch die betriebliche Praxis in vertretungslosen Betrieben stellt der Verfasser eine neue Lösung für vertretungslos gebliebene Betriebe zur Diskussion. Als Ausgangspunkt seiner Überlegungen dienen ihm zwei Regelungsvorschläge, die die CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 18. Juni 2003 im Arbeitsrechtsmodernisierungsgesetz anregte. Zum einen führten die Unionsparteien im Zusammenhang mit betrieblichen Bündnissen für Arbeit einen von den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern Beauftragten ein (§ 88a BetrVG-CDU/CSU) und zum anderen griffen sie im Zusammenhang mit Auswahlrichtlinien in § 1 IV 2 KSchG CDU/CSU auf die Belegschaft insgesamt als Mitbestimmungsakteur zurück. Es wird sich ausführlich der Beauftragtenlösung des § 88a BetrVG-CDU/CSU zugewendet und hinterfragt, welche Perspektiven ein Beauftragter zur Mitbestimmungssicherung im betriebsratslosen Betrieb bietet. Hierfür wird § 88a BetrVG-CDU/CSU insbesondere in den Kontext eingestellt, in dem er vorgeschlagen wurde, namentlich in die Diskussion um betriebliche Bündnisse für Arbeit. Das Kernstück der Arbeit ist die Weiterentwicklung der Beauftragtenfigur des § 88a BetrVG-CDU/CSU hin zu einem „betriebsratsersetzendem Beauftragten“. Nach Auffassung des Verfassers bedürfe es hierzu insbesondere der Zurverfügungstellung einer „normativen Beauftragtenvereinbarung“ als neue Form einer Gesamtvereinbarung, die er nach dem Vorbild der Betriebsvereinbarung entwickelt. Hierbei werden konkrete Anwendungsmöglichkeiten für die entwickelte Beauftragtenlösung aufgezeigt. Der Verfasser befürwortet zunächst eine freiwillige Beauftragtenlösung. Danach sei eine Generalklausel in das Gesetz einzufügen, die es Arbeitgebern und Beauftragten gestatte, alle konkreten Fragen, für die ein betriebliches Regelungsbedürfnis bestehe, aufzugreifen und auf freiwilliger Basis im Wege der normativen Beauftragtenvereinbarung zu regeln. Ferner bietet er eine gesetzliche Öffnungsklausel zur Legalisierung betrieblicher Bündnisse für Arbeit an. Neben einer freiwilligen schlägt der Verfasser zudem eine erzwingbare Beauftragtenlösung vor. Ausgehend von der Bedeutung der einzelnen Mitbestimmungsfelder in der betrieblichen Praxis, sei insbesondere im Bereich der sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) eine Mitbestimmungssicherung durch die Beauftragtenlösung denkbar. Illustriert wird dies am Beispiel der Betriebsrenten und der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie eines Urlaubsplans. Die Abhandlung schließt mit einem Gesetzesentwurf zur Mitbestimmungssicherung in betriebsratslosen Klein- und Mittelbetrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern.