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Auswirkungen von Sanktionslisten auf das Arbeitsverhältnis

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Menschenverachtende Terroranschläge halten die Welt in Atem: Die internationalen Staatengemeinschaften rufen dazu auf, die Finanzquellen terroristischer Akteure mit allen zulässigen Mitteln zu bekämpfen. Die Vereinten Nationen haben durch ihren Sicherheitsrat bereits ab 1999 Resolutionen verabschiedet, die finanzielle Sanktionen gegen terrorverdächtige Personen und Organisationen regeln. Die von den Sanktionen Betroffenen sind in Sanktionslisten („black lists“) genannt. Entsprechend den UN-Resolutionen hat auch die Europäische Union reagiert. Die Antiterrorismusverordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) 881/2002 ordnen ebenfalls an, dass das Vermögen von in Sanktionslisten aufgeführten Terrorverdächtigen einzufrieren ist. Darüber hinaus dürfen den gelisteten Personen keine Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden. Der Autor untersucht insbesondere die individualarbeitsrechtlichen Konsequenzen der Nennung eines Stellenbewerbers oder Arbeitnehmers in den Sanktionslisten. Was hat ein Arbeitgeber zu beachten, wenn einer seiner Mitarbeiter in der Antiterrorliste geführt ist oder zumindest verdächtigt wird, eine gelistete Person zu sein? Nachdem grundsätzlich auf die Antiterrorismusverordnungen eingegangen wird, erörtert die Untersuchung vor allem, ob ein Arbeitgeber an einen gelisteten Arbeitnehmer überhaupt Gehalt zahlen darf und ob ein mit ihm abgeschlossener Arbeitsvertrag nicht möglicherweise per se unwirksam ist. Auch geht der Autor darauf ein, ob ein Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wenn jedenfalls der Verdacht besteht, der Arbeitnehmer sei in einer der Sanktionslisten als (potentieller) Terrorist geführt. Neben weiteren individualarbeitsrechtlichen Problemstellungen widmet sie sich auch relevanten betriebsverfassungs- und datenschutzrechtlichen Fragen.

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2010, paperback

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