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Die Notwendigkeit standesrechtlicher Informationsrestriktionen für Ärzte vor dem Hintergrund des allgemeinen Lauterkeitsrechts
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Auch Ärzte dürfen inzwischen für sich werben, solange sie sachlich und berufsbezogen informieren. Das generelle Werbeverbot ist passé. Allein berufswidrige Werbung bleibt nach dem aktuellen Standesrecht verboten. Wegen dieser Entwicklung stellt sich Dirk Wiedemann die Frage, ob die standesrechtlichen Regelungen zum ärztlichen Werberecht noch einen eigenen Anwendungsbereich neben den Normen des allgemeinen Lauterkeitsrechts besitzen. Hierzu umreißt er zunächst im Grundgesetz verankerte Grenzen, die bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Verbots ärztlicher Werbung gelten. Daraus leitet er abstrakte Anforderungen ab, die bei der Auslegung des geschriebenen Rechts in den Standesordnu
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2010
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