Verknüpfung von Strafrecht und Steuerrecht zur Bekämpfung von Korruption im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr
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Korruption im Geschäftsverkehr wird nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit steuerrechtlichen Mitteln bekämpft. Vor diesem Hintergrund ordnet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ein Abzugsverbot für Korruptionsaufwendungen und gegenseitige Mitteilungspflichten der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden an. Voraussetzung für das Eingreifen der Norm ist die Erfüllung eines Korruptionsstraftatbestandes. Diese Verknüpfung von Steuerrecht und Strafrecht wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die in dieser Arbeit näher beleuchtet werden. So beruhen beide Rechtsgebiete auf unterschiedlichen Rechtsprinzipien, die sich nicht immer problemlos in Einklang bringen lassen. Im Rahmen des Abzugsverbots gilt dies etwa für die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Nachweis von Tatbestandsmerkmalen. Bei den Mitteilungspflichten werden insbesondere die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses und die Wahrung des Nemo-tenetur-Grundsatzes problematisiert.