Die Betreuungsverfügung
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Mit steigendem Alter nehmen degenerative Erkrankungen zu, damit können Beschränkungen der geistigen und körperlichen Fähigkeiten einhergehen. Vermindert sich die mentale Leistung, reduziert sich häufig auch die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen bzw. getroffene Entscheidungen umzusetzen. Zunehmend stellt sich in diesen Fällen die Frage, wer anstelle des Betroffenen die notwendigen rechtlichen Angelegenheiten übernimmt und nach welchen Kriterien die erforderliche Hilfe erfolgt. Das Gesetz regelt dies gemäß §§ 1896 ff. BGB mit der Betreuung. Gemäß den §§ 1901, 1897, 1901c BGB kann jeder Einzelne im Rahmen einer Betreungsverfügung im Vorfeld das Ob und Wie seiner eigenen möglichen Betreuung festlegen. Er kann unter anderem gemäß § 1897 Abs. 4 BGB die Person seines Betreuers bestimmen und diesem gemäß § 1901 Abs. 1 und 2 BGB Vorgaben zur Führung der Betreuung geben. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Selbstbestimmungsrecht. Inwieweit dieses antizipiert mittels der Betreuungsverfügung ausgeübt werden kann und wann das Gesetz der individuellen Ausgestaltung der Betreuung durch verbindliche Vorgaben Grenzen setzt, untersucht die vorliegende Arbeit. In jedem Fall stellt die Betreuungsverfügung dabei eine Möglichkeit dar, die gesetzliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB privatautonom auszugestalten.