Listing und De-Listing sowie Abwahl des Insolvenzverwalters im deutschen und österreichischen Recht
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Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 3. August 2004 die sogenannten „geschlossenen Listen“, die bei einigen Insolvenzgerichten als Grundlage für die Insolvenzverwalterauswahl dienten, für unzulässig erklärt hatte, entwickelte sich, da die Frage der Auswahlkriterien nur unzureichend gesetzlich geregelt ist, eine Diskussion, welche Kriterien der einzelne Bewerber erfüllen muss, um in die gerichtliche Vorauswahlliste, die die Grundlage für die Bestellung als Insolvenzverwalter in einem konkreten Verfahren darstellt, aufgenommen zu werden. Damit eng verbunden ist die Frage, unter welchen Bedingungen ein gelisteter Bewerber wieder von der Liste gestrichen werden kann. Diese in Deutschland geführte Diskussion wird mit der in Österreich üblichen Praxis der Insolvenzverwalterauswahl verglichen. Neben der unterschiedlichen Rechtsnatur der Auswahllisten werden die für die Eintragung in die landesweite österreichische Insolvenzverwalterliste erforderlichen Angaben sowie die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 80 ff öIO mit § 56 InsO und den durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auswahlkriterien verglichen sowie unter verfassungsrechtlichen und soweit erforderlich auch europarechtlichen Gesichtspunkten untersucht. Am Ende steht ein Vorschlag, wie künftig das Problem der Vorauswahlliste gelöst werden könnte.