Kollision zwischen Medienfreiheiten und allgemeinem Persönlichkeitsrecht
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Heute gilt das freie Massenmedium als entscheidendes Kennzeichen eines demokratischen Staates. Die Medien spielen schon lange eine wichtige gesellschaftliche Rolle, weil die Möglichkeit, Informationen über Distanz auszutauschen, zu den „Urbedürfnissen“ des Menschen gehört. Die beschleunigte Möglichkeit der Datenübermittlung zwischen einzelnen oder mehreren Personen im Internet und die Digitalisierung von Informationen haben die Grundlagen für das „Eindringen“ der Medien in die Persönlichkeitssphäre der Menschen geschaffen. Täglich kann man einen Wettlauf zwischen den Medien um die aktuellsten Informationen beobachten, weil eine erfolgreiche Medienproduktion grundsätzlich die Möglichkeit einer schnellen Informationsbeschaffung voraussetzt. Dieser Wettbewerb führt zum rücksichtslosen Umgang mit sog. „Medienopfern“. Parallel dazu besteht ein grosses Interesse der Öffentlichkeit an privaten Vorgängen. Deswegen richtet sich die Aufmerksamkeit der Medien auf die Jagd nach solchen Informationen. In diesem Zusammenhang rückt das Medienrecht, also die rechtlichen Normierungen im Sinne der „Querschnittmaterie“, die die Bereiche sowohl der Medien als auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassen, in den Blickpunkt. Die Spannung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheiten kann nicht generell aufgelöst werden. Wenn die beiden zur Kollision kommen, geht das BVerfG davon aus, dass sie gleichrangig sind, „keiner von ihnen einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen kann“. Der Konflikt kann durch eine Interessenabwägung gelöst werden. Im Rahmen dieser Arbeit wird untersucht, welche Funktion dem Rechtsinstitut „Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ bei dieser Kollision zukommt. Der Begriff ist juristisch schwer zu definieren und klärungsbedürftig. Das Informationsinteresse unterscheidet sich vom öffentlichen Interesse, das als Synonym für das Staatsinteresse bzw. die Staatsangelegenheiten verwendet werden kann. Im Sinne der Meinungs- und Medienfreiheit können die Medien nach redaktionellen Kriterien entscheiden, ob an einer Information ein Informationsinteresse besteht. Nicht jegliche mediale Berichterstattung kann durch die Berufung auf das Informationsinteresse als zulässig eingestuft werden.