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Das allgemeine Missbrauchsverbot im Strafprozess – Praxis oder Recht?

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Das allgemeine Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte im Strafverfahren hat trotz vielfacher wissenschaftlicher Auseinandersetzung nichts von seiner Aktualität und Relevanz verloren. Dies belegen allein die in jüngerer Vergangenheit hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen, die sich teils ausdrücklich damit befassen, teils aber auch die dahinter stehenden Erwägungen in andere Konstrukte einfließen lassen und so die Stellung des Betroffenen im Strafprozess erheblich schwächen. Begünstigt wird die Wandelbarkeit der Rechtsprechung durch die Tatsache, dass die zugrundeliegenden Rechtsprobleme prima facie einen weiten Entscheidungsspielraum bieten, so etwa bei der Beantwortung der Frage, ob die richterliche Rechtsfindung im konkreten Fall bereits einen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz darstellt oder sich der Spruchkörper noch im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung oder gar im Rahmen schlichter Gesetzesauslegung bewegt. Ebenso verhält es sich bei der Auseinandersetzung mit einer Verletzung der Menschenwürde, mithin bei der Frage, ob der Betroffene noch die gebotene Subjektqualität im Verfahren zugebilligt bekommt oder bereits die Schwelle zur Degradierung zum bloßen Objekt überschritten ist. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Verfasser dem Zusammenspiel von Theorie und Praxis und den daraus erwachsenden rechtlichen Konsequenzen. Da gerade im Strafprozess - häufig als Befund akzeptiert - der Verfahrensalltag erheblich von grundsätzlich - und grundgesetzlich - Gebotenem, wie dem sensiblen Umgang mit Beschuldigtenrechten, abweicht und dies empirisch schwer nachweisbar ist, lohnt der intensive Blick auf die Interdependenz von Normativem und Faktischem.

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2012

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