Die Zulässigkeit von Triple-Net-Mietverträgen
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„Caveat Lessee – Der Mieter möge prüfen!“ lautet ein aus dem Kaufrecht abgeleiteter Grundsatz im angelsächsisch geprägten Mietrecht. Der Mieter steht hiernach selbst in der Verantwortung dafür, dass die Immobilie seinen Anforderungen während der Laufzeit des Mietvertrages entspricht. Der Vermieter hingegen übernimmt hierfür keine Gewähr. Besonders in den letzten Jahren üben ausländische Investoren vermehrt Einfluss auf den deutschen Immobilienmarkt aus. Im Zuge dieser Veränderung werden zunehmend Sitten aus dem internationalen Mietrecht etabliert. Hierbei ist der Begriff des „Triple-Net-Lease“ inzwischen zwar grundsätzlich geläufig, die rechtlichen Rahmenbedingungen dieses Vertragsprinzips sind aufgrund der bislang nur vereinzelten juristischen Auseinandersetzung jedoch nur skizzenhaft erarbeitet. Matthias Koops widmet seine Untersuchung diesem speziellen Vertragstypus. Dabei geht er auf die mietrechtlichen Rahmenbedingungen des englischen Rechtskreises ein, aus dem das Vertragsprinzip ursprünglich stammt und zeigt insbesondere unter Berücksichtigung des AGB-Rechtes, inwiefern sich der Triple-Net-Mietvertrag in das deutsche Mietrecht übertragen lässt.