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§§ 478, 479 BGB: der Regress des Letztverkäufers

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Obwohl in der Wirtschaftspraxis längst zum Regelfall geworden, finden Lieferketten, die Waren von ihren Erzeugern hin zu ihren endgültigen Verwendern durchlaufen, erst seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 Berücksichtigung im bürgerlich-rechtlichen Kaufrecht. Die seitdem bestehenden §§ 478, 479 BGB widmen sich dem Problem der Risikozuweisung in der Lieferkette, an deren Ende ein Verbraucher steht. Hat die verkaufte Ware einen Mangel, soll mit diesen Normen dafür gesorgt werden, dass nicht der unmittelbare Vertragspartner des Verbrauchers, sondern der eigentliche Mangelverursacher die wirtschaftlichen Mangelfolgen trägt. Die dazu eingesetzten Mittel sind Regresserleichterungen für die Lieferkettenglieder. Diese Untersuchung liefert einen systematischen Beitrag zur Erschließung des Regelungsgehalts der §§ 478, 479 BGB, zeigt Schwachstellen der Normen auf und unterbreitet entsprechende Lösungsvorschläge. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf den Vergleich mit dem österreichischen Pendant, § 933b ABGB, gelegt, das sich der deutsche Gesetzgeber zum legislatorischen Vorbild genommen hatte. Ziel ist es, jedem Rechtsanwender, der mit den §§ 478, 479 BGB in Berührung kommt, einen umfassenden Überblick über die zahlreichen bestehenden Fragen zu den Regressnormen zu verschaffen und praxisgerechte Antworten zu liefern.

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2013

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