Verfahrenshilfe im Zivilprozess
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„Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskosten6shy; hilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt das Recht des Bedürftigen auf Verfahrenshilfe und die Pflicht des Staates, die Rechtsverfolgung effizient zu fördern. Das Ziel der Abhandlung ist, ein Gebiet vorzustellen, in dem die verfassungsrechtlichen Erwartungen sehr eng mit der materiell-finanziellen Realität der Rechtssuchenden verbunden sind. Um dem Konzept der Verfahrenshilfe einen einheitlichen theoretischen Rahmen zu geben, wird als erstes der allgemeine gesellschaftliche Kontext der Institution mit den Methoden der „access to justice“ Bewegung untersucht. Durch den rechtshistorischen Vergleich und die grundrechtliche Analyse kann die exakte Definition der einzelnen Begriffe (Zugang zum Recht, Verfahrenshilfe, Prozesskostenhilfe) auf dem Gebiet der Förderung von Rechtsverfolgung ausgearbeitet werden. Als nächstes vergleicht die Autorin die im Zivilprozess bestehenden Prozesskostenbegünstigungen mit dem theoretisch ausgearbeiteten Konzept der Prozesskostenhilfe. Die Studie beschreibt die ausgewählten Hilfeleistungsformen mit Hilfe der Bedingungen der Inanspruchnahme, wobei nicht nur die objektiven, mit der materiell-finanziellen Lage des Antragstellers verbundenen Tatsachen, sondern auch die subjektiven, aus der Einstellung des Antragstellers zum Rechtsstreit folgenden Faktoren erwähnt werden. Die Folgerungen aus der Praxis, zusammen mit den Erkenntnissen über die Eigenschaften der geltenden Regelung, bieten eine gute Basis, die positiven, effizienten Lösungen der beiden Rechtssysteme hervorzuheben. Dadurch können auch de lege ferenda Vorschläge formuliert werden, die den Zugang zum Recht für breitere soziale Gruppen zu ermöglichen helfen.