Urheberrechtliche Gleichstellbarkeit von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen
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Die fortschreitende Digitalisierung und Vernetzung ermöglicht heute eine beinahe grenzenlose Nutzung und die umfassende Verfügbarkeit von urheberrechtlich geschützten Leistungen. Hierdurch gewann das Urheberrecht in den vergangenen Jahrzehnten nicht nur an wirtschaftlicher, sondern auch an arbeitsrechtlicher Bedeutung: Arbeitnehmer, freie Urheber und arbeitnehmerähnliche Personen schaffen urheberrechtlich zu schützende Werke. Letztere genießen wegen ihrer anerkannten sozialen Schutzbedürftigkeit zwar teils arbeitsrechtlichen Schutz, im UrhG findet diese Sondergruppe jedoch keine Erwähnung. Die Arbeit befasst sich daher mit der Frage, ob urheberrechtlich eine Gleichstellung mit den Arbeitnehmern erfolgen kann.