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Die forum non conveniens-Lehre im Recht der Vollstreckbarerklärung in den USA

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U. S.-amerikanische Gerichte haben sich in der Vergangenheit grundsätzlich eher anerkennungsfreundlich gegenüber ausländischen Titeln gezeigt. Unsicherheit erweckt jedoch die Praxis einzelner Gerichte, welche die common law-Lehre des forum non conveniens als Einwendung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche oder Urteile zulassen. Denn die Lehre vom forum non conveniens räumt Gerichten einen Ermessenspielraum ein, trotz vollständig gegebener Zuständigkeitsvoraussetzungen eine Klage abzuweisen, falls ein anderes, ebenfalls zuständiges Forum existiert, welches für die Entscheidung sachnäher und angemessener erscheint. Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung kann dies bedeuten, dass eine erfolgreiche Vollstreckung vereitelt und Vermögen des Beklagten in den USA dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird, obwohl dieser einen ordnungsgemässen Titel in einem fairen Verfahren gegen den Schuldner erlangt hat. Nils Wiese untersucht, ob und inwieweit die Lehre des forum non conveniens eine zulässige Einwendung gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche darstellt. Dabei geht es nicht um eine Bewertung der forum non conveniens-Lehre aus der Perspektive eines deutschen oder kontinentaleuropäischen Rechtsverständnisses. Es wird vielmehr analysiert, ob die Anwendung von forum non conveniens im Rahmen des U. S.-amerikanischen Prozessrechts statthaft ist, ob also das U. S.-amerikanische System in sich stimmig ist und ob im Falle internationaler Abkommen wie dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche eine mögliche Anwendung von forum non conveniens gleichwohl einen Verstoss gegen völkerrechtliche Vertragspflichten darstellt.

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2014

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