Die Entwicklung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes am Beispiel der Massenentlassung unter besonderer Berücksichtigung der §§ 17, 18 KSchG
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Die Vorschriften über die Massenentlassung blicken auf die Zeit bis nach dem ersten Weltkrieg zurück. Nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Meinung war unter dem Tatbestandsmerkmal Entlassung - was den relevanten Zeitpunkt angeht - die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Sofern es der Arbeitgeber versäumte, die Anzeige gegenüber der Arbeitsbehörde auszusprechen, war die Kündigung nicht unwirksam, sondern konnte lediglich nicht vollzogen werden. Lange Zeit wurde im nationalen Recht der erlassenen Massenentlassungsrichtlinie 75/129/EWG und den damit einhergehenden Beteiligungsrechten des Betriebsrats in der Neufassung des KSchG 1978 nicht hinreichend Rechnung getragen. In Groß- und Standardkommentaren wurde dieses Kapitel weitestgehend ausgeblendet. Im Jahr 2005 erging sodann die sog. Junk Entscheidung des EuGH, die immense Auswirkungen auf die juristische Welt - und die Auslegung der nationalen Massenentlassungsvorschriften - hatte: Unter dem Tatbestandsmerkmal der Entlassung sollte fortan - was den relevanten Zeitpunkt betraf - die rechtsgeschäftliche Kündigungserklärung zu verstehen sein. Nachdem sich das BAG dieser Auffassung angeschlossen hatte, wehrten sich zahlreiche, vor allem der Arbeitgeberseite nahestehende Autoren gegen diese Auslegung und stuften diese als verfassungswidrig ein. Weitreichende Rechtsfolge dieser Auslegung des BAG war, dass Beteiligungs- und Anzeigeverfahren fortan zeitlich bereits vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen waren. Bis heute sind noch nicht alle mit dieser Auslegung einhergehenden Fragen geklärt. Diese Studie untersucht vor allem die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Massenentlassungsvorschriften sowie den jeweiligen Sinn und Zweck, um sodann Rückschlüsse auf das heutige Verständnis der §§ 17 f. KSchG zu ziehen und die Vorschriften auf Europarechtskonformität hin zu untersuchen. Ein Blick in die §§ 17 f. KSchG reicht - wie diese Arbeit aufzeigt - bei weitem nicht mehr aus, um eine kündigungsrechtliche Situation zutreffend einzuschätzen.