Zur rechtlichen Unterscheidung von Rundfunk und Telemedien bei Hybrid-TV
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Die rasante und dynamische Entwicklung im Medienbereich hat sowohl eine technische als auch inhaltliche Medienkonvergenz zur Folge. Bislang getrennte Informations- oder Kommunikationstechnologien vermischen sich immer mehr. Die früher eindeutige Abgrenzung einzelner Mediengattungen ist teilweise nur noch schwer möglich. Dadurch verliert die Abgrenzung zwischen grundrechtlich geschützter Individual- und Massenkommunikation immer weiter an Trennschärfe. Durch neue Medienangebote entsteht eine facettenreiche Medienlandschaft und somit Medienvielfalt. Aufgrund dieses immer vielfältiger werdenden Medienangebotes hat sich auch das Mediennutzungs- und Kommunikationsverhalten der Rezipienten verändert. Nicht nur beim Medienkonsum, sondern auch beim Informations- und Gedankenaustausch. Der bislang passive Fernsehzuschauer wird durch den aktiven Online-User abgelöst. Dies wirkt sich nicht nur auf das gesellschaftliche Zusammenleben aus, sondern hat auch medienübergreifenden Einfluss auf die Meinungsbildung. Die Informationsgewinnung findet dabei über Suchmaschinen oder auch über sog. Soziale Medien statt. Die Anbieter solcher Telemedien verfügen mittlerweile über eine enorme kommerzielle und wirtschaftliche Marktmacht und haben immer stärkeren Einfluss auf die Meinungsbildung. Außerdem entstehen durch die technische Entwicklung neue Werbeformen, insbesondere in Telemedien. Dies, sowie die Möglichkeit zum jederzeitigen und weltweiten Abruf von Telemedien-Inhalten, hat zudem auch eine jugendmedienschutzrechtliche Relevanz. Trotz dieser Entwicklungen unterliegen Telemedienanbieter jedoch aktuell einer weniger strengen Regulierung als die Rundfunkanbieter. Diese Situation spitzt sich weiter zu, wenn auf hybriden TV-Geräten der Abruf von Online-Inhalten parallel zum klassischen Fernsehprogramm möglich ist. Der Autor setzt sich daher mit der Frage auseinander, ob die aktuelle Differenzierung zwischen Rundfunk und Telemedien – und somit auch der Rundfunkbegriff – aufgrund der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Möglichkeit zur zeitgleichen Darstellung von Fernseh- und Telemedieninhalten auf hybriden TV-Geräten noch zeitgemäß ist. Dies erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden Werbe- und Jugendschutzregelungen des RStV und JMStV.