Die Fixierung in der Altenpflege aus strafrechtlicher Sicht
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Freiheitsentziehende Maßnahmen sind in der Altenpflege tägliche Realität. Die Fixierung stellt dabei im Lichte der Menschen- und Grundrechte die gravierendste Form freiheitsentziehender Maßnahmen für die Betroffenen dar. Sie kommt vorwiegend zur Anwendung, um einer krankheits- oder gebrechlichkeitsbedingten Sturzgefahr entgegenzuwirken und die damit befürchteten Verletzungsfolgen zu vermeiden. Ina Hoppach zeigt in ihrer Arbeit auf, dass eine Fixierung strafrechtlich nicht lediglich als Freiheitsberaubung nach § 239 StGB eingeordnet werden darf, sondern sie für alle beteiligten Akteure zu vielfältigen und auch weitreichenden strafrechtliche Konsequenzen führen kann – auch wenn sie auf rein fürsorglichen Motiven fußt. Insbesondere dürfen die Schwere der Delikte und die strengen Anforderungen für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB nicht unterschätzt werden.