Durchgriff und Stiftung
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Eine Verbandsperson hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Infolge der sich hieraus ergebenden rechtlichen Selbständigkeit ist eine Verbandsperson auch alleiniger Bezugspunkt für Rechte und Pflichten. Die ihr zuordenbaren Trägerpersonen in Form von Vereinsmitgliedern, Aktionären oder Gründerrechtsinhabern bleiben aussen vor; diese sind von ihr prinzipiell vollständig getrennt. Doch kann diese Trennung in bestimmten Situationen dann unbillig erscheinen, wenn eine Trägerperson sich im Aussenverhältnis hierauf beruft, jedoch im Innenverhältnis die Aufteilung selbst nicht beachtet. Die Trennung kann somit zu Lasten Dritter missbraucht werden. Ein Durchgriff schafft eine Ausnahme von der vorgenannten Regelstruktur. Mit Hilfe eines Durchgriffs können die Bezugspunkte für Rechte und Pflichten von einer Verbandsperson auf die Trägerpersonen ohne Berücksichtigung ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit und der prinzipiellen Trennung verschoben werden, um im Einzelfall eine Unbilligkeit zu korrigieren. Bildlich wird durch die Verbandsperson auf die „hinter“ dieser stehenden Trägerpersonen durchgegriffen. Die Durchgriffsthematik wird den „schwierigsten und umstrittensten Problemkreisen des Gesellschaftsrechts“ zugeordnet. Eine Arbeit, die den Durchgriff als Rechtsfigur und den Durchgriff im Stiftungskontext allein auf der Basis der liechtensteinischen Rechtslage untersucht, findet sich allerdings nicht. Diese Lücken versucht die vorliegende Schrift zu schliessen.