Der Schutz des Abfindungsinteresses des zwangsweise ausscheidenden GmbH-Gesellschafters
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Mit Urteil vom 24. Januar 2012 (II ZR 109/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die verbleibenden Gesellschafter einer GmbH dem im Rahmen der Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG ausgeschiedenen Gesellschafter subsidiär und pro rata ihrer Beteiligung persönlich für die Abfindung haften. Die dogmatische Begründung für diese persönliche Haftung hat der Bundesgerichtshof jedoch offen gelassen. Die Arbeit untersucht daher, ob, und wenn ja, wie die vom Bundesgerichtshof festgestellte subsidiäre persönliche pro rata-Haftung der verbleibenden Gesellschafter dogmatisch begründet werden kann. Die dogmatische Begründung der Haftung ist dabei nicht nur rein akademischer Natur, sondern Voraussetzung für die Beantwortung von praxisrelevanten Detailfragen im Hinblick auf die Ausgestaltung der persönlichen Haftung der verbleibenden Gesellschafter. Die Arbeit untersucht außerdem, welche Auswirkungen die Entscheidung auf den Ausschluss und den Austritt aus wichtigem Grund hat.