Zweifelssatz und Verbandsstrafe
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Die Entscheidungsregel ›in dubio pro reo‹ bringt das im Schuldprinzip enthaltene Verbot der Verdachtsstrafe im Prozess zur Geltung. Aus dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebot der Sachgerechtigkeit folgt der Satz, dass der mit der Strafe verbundene Vorwurf an das Erfordernis der Vorwerfbarkeit geknüpft ist. Mit diesem Erfordernis ist eine Strafe auf Verdacht unvereinbar. Damit ist das Schuldprinzip nicht nur in der Garantie der Menschenwürde, sondern auch im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert. Sowohl das Schuldprinzip als auch der Zweifelssatz entfalten ihre Schutzwirkung für jedes Rechtssubjekt, das Adressat einer strafrechtlichen Sanktion ist. Auch in einem Verbandsstrafrecht ist eine Verurteilung auf Verdacht ausgeschlossen und im Zweifel zugunsten des Verbandes zu entscheiden.