Die Nicht-Akzessorietät der Grundpfandrechte in der grenzüberschreitenden Kreditsicherung
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Das Kreditsicherungsrecht ist kein juristischer Begriff. Es geht um die Sicherung von Krediten, d. h. Darlehensforderungen, und somit um einen eher an die ökonomische Funktion orientierten Bereich. Dieser passt gerade nicht in die systematischen Kategorien des Zivilrechts, das die von den Pandektisten herausgearbeitete Trennung vom Schuldrecht und Sachenrecht kennzeichnet. Zum Bereich der Kreditsicherung zählen sowohl die obligationenrechtlichen Instrumente der Bürgschaft und der Garantie als auch die rein sachenrechtlichen Instrumente wie Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, sowie an Liegenschaften. Bei der zuletzt genannten Gruppe des „Grundpfandrechts“ handelt es sich um die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an Grundstücken, das seinen Träger dazu berechtigt, einen bestimmten Geldbetrag aus dem Wert des belasteten Grundstücks zu verwerten. So wird ein Grundstück durch eine Hypothek im Sinne des § 1113 oder durch eine Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Abs. 1a belastet: Der Inhaber der Hypothek oder der Sicherungsgrundschuld kann aufgrund des absolut wirkenden dinglichen Rechts vom jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags aus dem Grundstück verlangen; für diesen Betrag haftet der Eigentümer aber nur mit dem Grundstück, also nicht mit seinem gesamten Vermögen. Daher soll bei der Belastung des Grundstücks auf die betreffende Forderung, wegen derer eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, Bezug genommen werden: Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und -sicherung bedarf einer rechtlichen Verknüpfung eines Rechtsgeschäfts an das andere. Darum handelt es sich bei der Thematik der Akzessorietät im Kreditsicherungsrecht.