Gemeingebrauch an oberirdischen öffentlichen Gewässern, insbesondere die Schiffahrt auf Schweizer Gewässern
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Die Regelung des Gemeingebrauchs, bzw. der Benützung öffentlicher Sachen im allgemeinen, wird in zunehmendem Masse von Bundesrecht mitbestimmt. Die Arbeit versucht unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen Einflüsse, eine zeitgemässe Darstellung der öffentlich-sachenrechtlichen Benützungsordnung wiederzugeben. Im ersten Teil wird dabei insbesondere der Frage nachgegangen, ob und inwiefern dem einzelnen aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein bundesrechtlicher Anspruch auf die Benützung öffentlicher Sachen zusteht. Der zweite Teil widmet sich der schweizerischen Binnenschiffahrtsordnung. Neben einer eingehenden Darstellung der im BSG verankerten Schiffahrtsfreiheit, finden sich darin eine kommentarartige Übersicht über die weiteren Bestimmungen des BSG, ein Kapitel über die kantonalen Vollzugsnormen sowie eine Aufstellung der Rechtsmittel gegen Verfügungen und kantonale Erlasse im Bereiche der Binnenschiffahrt.