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Entkriminalisierung von Drogenabhängigen durch Substitutionsbehandlung
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Einen Teilaspekt der strafrechtlichen Kontrolle des Drogenkonsums stellt die Kontrolle von Ärzten, die Betäubungsmittel verschreiben oder verabreichen, dar. Diese Kontrolle wird zum einen über 13 Abs. 1 BtM sowie die BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung) und zum anderen über 223, 230 StGB gewährleistet, indem unter bestimmten Voraussetzungen die ärztliche BtMG-Verschreibung als kunstfehlerhaft und damit als strafwürdiges Unrecht definiert und sanktioniert wird. Im Zentrum der Arbeit steht die Kontroverse um die straf- und betäubungsmittelrechtliche einerseits bzw. arztrechtliche und sozialrechtliche Zulässigkeit der Substitutionsbehandlung von Heroin/Opiatabhängigen andererseits.
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1993
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