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Abtreibung und die Grenzen des Strafrechts

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In der vorliegenden Untersuchung geht die Autorin der Frage nach, ob das Strafrecht für das Abtreibungsproblem zuständig ist. Hierfür wird zunächst die bisherige Auseinandersetzung um Grundlagen und rechtliche Umsetzung des Abtreibungsverbotes in Gegenwart und Geschichte rekonstruiert. Die Analyse wird durch einen argumentativen Dreischritt strukturiert, der die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch gekennzeichnet hat: Begründung des Rechtsgutes des ungeborenen Lebens; Annahme einer Schutzpflicht des Staates, die zusammen mit einer Gebär- und Fürsorgepflicht der Schwangeren gedacht wird; der Schritt von der Schutz- zur Bestrafungspflicht. Wenngleich die Verfasserin bei der Entschlüsselung der Debatte das jeweils Vernünftige in den verfeindeten Lagern aufzuspüren versucht, konstatiert sie bei den Befürwortern des strafrechtlichen Abtreibungsverbotes substantielle Begründungsmängel auf jeder der drei Argumentationsstufen. Im zweiten Teil beschäftigt sich die Autorin mit Modellen der Strafrechtstheorie und Rechtsphilosophie, die für eine weitgehende strafrechtliche Freistellung des Schwangerschaftsabbruchs plädieren: die Konzeption des rechtsfreien Raumes (Kaufmann), die Vorstellung vom Schwangerschaftsabbruch als Gewissensentscheidung (Dworkin), die Idee einer prozeduralen Rechtfertigung der Abtreibung (Hassemer). Die Verfasserin stellt diese Konzepte auf den Prüfstand der im ersten Kapitel herausgearbeiteten Begründungsanforderungen. Dabei werden im Ergebnis das Modell, das der Abtreibung eine Rechtfertigung versagt (Rechtsfreier Raum), und die Konzeption, die den Respekt vor der Entscheidung der Frau zur Abtreibung erst auf der Ebene der Rechtfertigung zum Ausdruck bringt (Prozedurale Rechtfertigung), verworfen, und auch der Ansatz Dworkins wird als theoretisch unzulänglich gekennzeichnet. Die kritisierten Konzepte werden von der Verfasserin gleichwohl konstruktiv gewendet. In der Beschäftigung mit ihren grundlegenden Annahme werden die Kriterien strafrechtlicher Unzuständigkeit nach und nach entwickelt. Dabei zeigt sich, daß es gerade die vernünftigen Meinungsverschiedenheiten zum Abtreibungsproblem sind, die diese in den strafrechtsfreien Raum im eigentlichen Sinne verweisen.

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1997

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