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Der Begriff der Zivilsache im Europäischen Zivilprozeßrecht
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Art. 1 Abs. 1 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) eröffnet seinen Anwendungsbereich für privatrechtliche Streitigkeiten. Die hiernach erforderliche Abgrenzung zum öffentlichen Recht nimmt der EuGH auf vertragsautonomer Grundlage vor. Er berücksichtigt dabei die Zielsetzung und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben. Die vorliegende Arbeit stellt den Versuch dar, diese Grundsätze zu präzisieren und gemeineuropäische Prinzipien zur Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht zu entwickeln.
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1998
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