Die Spaltung von Rechtsträgern nach dem neuen Umwandlungsrecht
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Das UmwG'95 kodifizierte erstmals die Spaltung von Rechtsträgern in arbeitsrechtlicher Sicht. Ihre Vielschichtigkeit steht im Mittelpunkt dieses Werkes: Bisher war der Blick vornehmlich auf die Arbeitnehmer gerichtet, die anläßlich einer Umstrukturierung zugleich mit einem Arbeitgeberwechsel konfrontiert sind. Vorliegend werden auch der Inhalts-, Gläubiger- und Bestandsschutz der Arbeitnehmer beleuchtet, die nach einer Abspaltung oder Ausgliederung bei dem Rumpfunternehmen verbleiben, bzw. die bei einer Spaltung zur Aufnahme im übernehmenden Rechtsträger bereits präsent sind. Schwerpunkte bilden neben den §§ 613a BGB, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch § 323 Abs. 2 UmwG, welcher den Betriebsparteien bei der Arbeitnehmerzuordnung erheblichen Spielraum gewährt, sowie § 321 UmwG: Hier korrespondiert bei einer Betriebsspaltung dem Übergangsmandat des Betriebsrates ein Fortbestand der bisherigen Betriebsvereinbarungen. Nach einem Eingehen auf den umwandlungsrechtlichen Gläubigerschutz der §§ 133, 134 UmwG zeigt sich schließlich, daß an die kündigungsrechtlichen Flankierungen des Umwandlungsgesetzes keine übermäßigen Erwartungen gestellt werden dürfen. So bringt zwar die Vermutung einer gemeinsamen Betriebsführung in § 322 UmwG gewisse Erleichterungen, jedoch leistet § 323 Abs. 1 UmwG eine „Negierung“ der Spaltung auf Zeit nicht.