Anteilseignerkontrolle im Versicherungs- und Kreditwirtschaftsrecht
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Die Anteilseignerkontrolle wurde 1994 ins VAG eingefügt, analoge Rechnungen für die Kreditwirtschaft existieren bereits seit 1992 im KWG. Erstmals unterliegen damit nicht nur die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen und Instituten einer besonderen Aufsicht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eigentümer. Mit der Anteilseignerkontrolle zieht ein neuer Schutzzweck ins Aufsichtsrecht ein. Durch die Kontrolle der Anteilseigner soll - unter anderem - verhindert werden, dass Gewinne aus dem Bereich der organisierten Kriminalität über Beteiligungen an Versicherungsunternehmen in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden. Voraussetzung für das Eingreifen der Anteilseignerkontrolle ist das Bestehen oder die Absicht zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung. Nur unzureichend ist das von den Inhabern bedeutender Beteiligungen zu erfüllende Anforderungsprofil normiert. Im Vordergrund steht, auch wenn der Gesetzeswortlaut dies eher verschleiert, das gewerberechtlich geprägte Zuverlässigkeitserfordernis. Um den zur Kontrolle der Anteilseigner notwendigen Informationsfluß zu den Aufsichtsbehörden sicherzustellen, statuiert das Gesetz eine Vielzahl von Anzeigepflichten - auch des Versicherungsunternehmens oder Instituts, an dem die Beteiligung gehalten wird. BAV und BAKred können im Rahmen der Anteilseignerkontrolle sowohl Maßnahmen gegen den (potentiellen) Anteilseigner als auch gegen das betroffene Versicherungsunternehmen selbst treffen. Die Bandbreite reicht von weitgehenden Untersuchungsbefugnissen über die Untersagung des Beteiligungserwerbs bis hin zur Entziehung der Geschäftserlaubnis des Versicherungsunternehmens. Nach dem KWG kann das zuständige BAKred nunmehr sogar die Veräußerung der Anteile von seiner Zustimmung abhängig machen, dem Anteilseigner die Veräußerung der Anteile aufgeben und diese Veräußerung zwangsweise durchsetzen. Diese Verschärfungen sind am Maßstab der Richtlinienvorgaben und des EG-Vertrages sowie am Maßstab des Art. 14 GG zu prüfen.