Die Aufhebung des Erbverzichts
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Die nur fragmentarische Regelung des Erbverzichts im fünften Buch des BGB hat zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen, die auch heute, ein Jahrhundert nach Inkrafttreten der Kodifikation, noch immer nicht abschließend geklärt sind. Ein Teilkomplex der Problematik betrifft die Aufhebung des Erbverzichts. Wie, von wem, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen, insbesondere aber auch innerhalb welcher zeitlichen Grenzen kann ein einmal vereinbarter Erbverzicht wieder aufgehoben werden? Was gilt nach dem Tod des Erblassers, was nach dem des Verzichtenden? Ist die Aufhebung Verfügung von Todes wegen? Nach einer kurzen Einführung in das Erbverzichtsrecht erörtert der Verfasser zunächst die Rechtsnatur der Erbverzichtsaufhebung sowie den Regelungsbereich des § 2351 BGB, bevor er sich der postmortalen Aufhebung zuwendet, die im Mittelpunkt der Untersuchung steht. Markus Quantius legt dar, daß eine Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers zwar ausgeschlossen ist, jedoch nicht nach dem des Verzichtenden, da es in diesem Fall zu einer Rechtsnachfolge in die Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden kommt. Diese Rechtsnachfolge vollzieht sich im Wege der Gesamterbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB. Abweichend von allgemeinen Grundsätzen ist der Rechtsübergang jedoch auf allein diejenigen Erben beschränkt, die zugleich auch Abkömmlinge des Verzichtenden sind. Am Ende behandelt Markus Quantius die Frage der Aufhebungsmöglichkeit auch für diejenigen Rechtsinstitute, die als Sonderformen des Erbverzichts oder aber als zu diesem in einer rechtsverwandtschaftlichen Beziehung stehend anzusehen sind, namentlich für den Pflichtteilsverzicht, den Zuwendungsverzicht und den Verzicht auf den Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.