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Rechtsprobleme von Geldautomatengebühren und Wertpapierprovisionen

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Für die Abhebung am Geldautomaten einer institutsfremden Bank zahlt der Kunde mindestens 4 DM. Die Kosten einer solchen Abhebung betragen bei der Bank allerdings maximal 1 DM. Die Preisstellung beruht auf einer vom Bundeskartellamt abgesegneten Gebührenvereinbarung der Banken. Die Arbeit geht zunächst der Frage nach, inwieweit die an den Geldautomaten angebrachten Preishinweise gegen Transparenzvorschriften verstoßen. Sodann wird untersucht, ob mit dem vorhandenen zivilrechtlichen Instrumentarium, insbesondere § 138 BGB, die erhobenen Geldautomatengebühren einer Preishöhenkontrolle unterzogen werden können. In kartellrechtlicher Hinsicht steht die Frage im Mittelpunkt, ob heute die Voraussetzungen für die Freistellung der Gebührenvereinbarung noch vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß das Bundeskartellamt ein Mißbrauchsverfahren einleiten muß. Beim Kauf und Verkauf von Aktien verlangen Banken vom Durchschnittsanleger durchgängig 1 %, bei festverzinslichen Wertpapieren 0,5 % des Kurswerts als Wertpapierprovision. Daneben existieren Mindestentgelte zwischen 25 und 50 DM. Schwerpunkt des zivilrechtlichen Teils der Arbeit ist die Frage, in welcher Form die Anleger über anfallende Provisionen und Mindestentgelte aufgeklärt werden müssen. Kartellrechtlich wird untersucht, ob die Gleichförmigkeit der Wertpapierprovisionen ein abgestimmtes Verhalten der Banken indiziert und ob der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt.

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2001

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