Grundstrukturen des Sachverständigenbeweises im Strafprozeßrecht
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Welche Funktion hat der Sachverständige nach geltendem Recht? Friedrich Toepel beantwortet diese Frage davon ausgehend, daß der Sachverständige nur ein Beweismittel für das Gericht ist. Seine Funktion kann durch die Verschachtelung von insgesamt drei Funktionen erklärt werden: der Funktion des Rechtssystems für die Gesellschaft, der des Gerichts für das Rechtssystem und der des Sachverständigen für das Gericht. Das Rechtssystem stabilisiert die Verhaltenserwartungen der Gesellschaft, und das Gericht stabilisiert durch seine Autorität das Rechtssystem, damit dieses seiner Funktion für die Gesellschaft gerecht werden kann. Der Sachverständige wiederum instruiert das Gericht bei der Sachverhaltserforschung, damit es seine Funktion im Rechtssystem wahrnehmen kann. Er instruiert nur, darf aber nicht in die Autorität des Gerichts eingreifen. In diesem Zusammenhang prüft Friedrich Toepel, welche Kontrollmöglichkeiten Staatsanwaltschaft und Beschuldigter haben und weist insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, die die Verteidiger in Deutschland bisher nicht genügend ausschöpfen. Ein Hauptproblem für die Verwertung des Sachverständigengutachtens ergibt sich, wenn die Maßstäbe im Rahmen der Beweiswürdigung vage sind. Dann ist das Gericht zwar einerseits verstärkt der Beeinflussung des Sachverständigen ausgesetzt, kann aber andererseits auch in gewissem Rahmen von dessen Gutachten abweichend entscheiden. Friedrich Toepel versucht, die Grenzen aufzuspüren, innerhalb derer der Sachverständigenbeweis stattfinden darf, ohne daß der Sachverständige eine Rolle einnimmt, die ihm nach geltendem Recht nicht zukommt.