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Die Überführung des internationalen Zivilverfahrensrechts in eine Gemeinschaftskompetenz nach Art. 65 EGV

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Thomas Drappatz untersucht, inwieweit Titel IV EGV und insbesondere Art. 65 EGV auf dem Gebiet des internationalen Zivilverfahrensrechts kompetenzielle Erweiterungen mit sich bringen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschaftsorgane bereits vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages originär gemeinschaftliche Befugnisse zu einer umfassenden Harmonisierung des internationalen Zivilverfahrensrechts innegehabt haben, denen sich Art. 65 EGV nun als lex specialis hinzufügt. Art. 65 EGV liegt ein hybrider Beschlußfassungsmechanismus zugrunde, der sich sowohl aus nationalen als auch aus supranationalen Elementen zusammensetzt. Wegen seiner institutionellen Besonderheiten läßt sich von einem gesonderten Pfeiler innerhalb der ersten Säule der Union sprechen. Durch eine partielle Renationalisierung der Art und Weise der Beschlußfassung gewinnen einzelstaatliche Interessen an Einfluß. Hinzu tritt die territorial abgestufte Rechtsangleichung infolge von Art. 69 EGV. Insgesamt wird damit für den Bereich des internationalen Zivilprozeßrechts ein weniger integrationsfreundlicher Zustand erzeugt. Dennoch liegt in der nur zögerlichen Einbeziehung supranationaler Elemente in Titel IV EGV gerade der Preis, ohne den sich die Mitgliedstaaten der Union nicht zu einer letztendlichen Aufgabe ihres Handlungspotentials auf dem Gebiet des internationalen Zivilverfahrens hätten durchringen können.

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2002

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