Besteuerung von Stock options
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Stock Options stellen eine Sonderform der an der Terminbörse gehandelten Optionen dar, bei der Stillhalter der Arbeitgeber (oder die Muttergesellschaft des Arbeitgebers) und Optionsnehmer ein Mitarbeiter ist; das Dienstverhältnis ist ursächlich für die Gewährung von Stock Options. Die Besteuerung von Stock Options knüpft an die zivilrechtliche Einordnung von Optionen an, die jedoch unklar ist, weil der Ausdruck „Option“ gesetzlich nicht geregelt ist. Zur zivilrechtlichen Einordnung werden verschiedene Theorien vertreten. Mangels gesetzlicher Vorschriften, die speziell die Besteuerung von Stock Options regeln, finden die allgemeinen Besteuerungsvorschriften Anwendung. Je nachdem, welcher Theorie zur zivilrechtlichen Einordnung von Optionen gefolgt wird, werden unterschiedliche Meinungen zu dem Zeitpunkt vertreten, zu dem der Vorteil aus der Optionsgewährung zu besteuern ist, sowie zur Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Zudem stellt sich bei der Besteuerung des Mitarbeiters eine Reihe weiterer grundsätzlicher und praktischer Fragen, wie beispielsweise die nach der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug. Den Arbeitgeber interessiert insbesondere, ob Aufwendungen, die durch die Optionsgewährung veranlasst sind, handelsrechtlich und steuerlich aufwandswirksam darzustellen und steuerlich gewinnmindernd abzugsfähig sind. Werden Stock Options Mitarbeitern im Rahmen grenzüberschreitender Personalentsendung gewährt, ist zu berücksichtigen, dass Stock Options in den verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten besteuert werden. Hieraus können sich steuerliche Verzerrungen in Form von Doppel- oder Keinmalbesteuerung ergeben, die es durch international abgestimmte Regelungen zu vermeiden gilt.