Sonderarbeitsrechte im Pressebereich
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Das Pressearbeitsrecht ist schon de lege lata Sonderarbeitsrecht: Der Gesetzgeber nimmt durch Beschränkungen der Mitbestimmung auf Unternehmens- und Betriebsebene Rücksicht auf die Eigengesetzlichkeit der Presse. Darüber hinaus gebietet Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG im Bereich des hier exemplarisch untersuchten Arbeitskampf- und Statusrechts der Arbeitnehmer im Pressebereich bereichsspezifische Modifikationen des allgemeinen Arbeitsrechts. Im Falle des Sonderstatusrechts wird in dem Staat zurechenbarer Weise in die institutionelle Garantie der Pressefreiheit, im Falle des Sonderarbeitskampfrechts außerdem in die Informationsfreiheit der Öffentlichkeit eingegriffen. In beiden Fällen sind darüber hinaus die tatsächlichen Besonderheiten des Pressebereichs bei der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten.