Betrug und Steuerhinterziehung trotz Erklärung wahrer Tatsachen
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Die Problematik betrugsrelevanter Täuschungen trotz wahrer Tatsachen wird in der strafrechtlichen Praxis zumeist in den Fällen sogenannter Insertionsofferten und unübersichtlich aufgemachter Internet Homepages virulent. In der Studie wird vorrangig anhand der Insertionsofferten die Frage nach der Reichweite einer (konkludenten) Täuschung trotz wahrer Tatsachen/Angaben untersucht. Hierzu wird nach einer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung der Frage nachgegangen, was die betrugsrelevante (konkludente) Täuschung ausmacht und ob bei durchschaubaren Verhaltensweisen eine Berücksichtigung von Opfermitverschulden stattzufinden hat. Neben einem Exkurs ins wettbewerbsrechtliche Lerkeitsrecht wird ergänzend erörtert, inwieweit der deutsche Betrugstatbestand europarechtlichen Vorgaben unterworfen ist und ob sich hieraus Einschränkungen auf nationaler Ebene ergeben. Es folgt ein Überblick nebst Auswertung über den Meinungsstand im Schrifttum. Auf Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse entwickelt der Autor seinen Lösungsvorschlag, der im Wesentlichen darauf fußt, dass der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands eine relevante Vertrauens- und Kontinuitätserwartung des Opfers enttäuschen muss. Im zweiten Teil der Studie untersucht der Autor, ob die gefundenen Erkenntnisse auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung übertragbar sind. Ausgangspunkt ist die Frage, ob sich ein Steuerpflichtiger wegen Steuerhinterziehung strafbar macht, wenn er einen bestimmten Sachverhalt verdeckt bzw. scherzhaft offenbart oder einer Angabe in seiner Steuererklärung versteckt eine abweichende Rechtsansicht zu Grunde legt. Hierzu wird zunächst das tatbestandsmäßige Verhalten der Steuerhinterziehung unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts herausgearbeit. Dabei wird zum Einen untersucht, ob eine (konkludente) Täuschung zwingende Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun ist. Zum Anderen wird der Frage nachgegangen, ob der Fiskus nicht über ausreichende Selbstschutzmöglichkeiten verfügt. Erörternd mit einbezogen wird die Problematik der Vertretbarkeit von Rechtsansichten und ob die höchstrichterlich aufgestellte Pflicht zur Kenntlichmachung abweichender Rechtansichten dem Steuerrecht entnehmbar ist. In diesem Zusammenhang werden zudem das Verhältnis und die Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes zu den steuerlichen Mitwirkungspflichten dargestellt. Es wird letztlich aufgezeigt, dass die zum Betrug gefundene Lösung nicht auf die Steuerhinterziehung übertragbar ist, gleichwohl aber eine Judikatur des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs in diese Richtung zu befürchten steht.