Art. 102 AEUV und die Rolle der Ökonomie
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Wie können ökonomische Erkenntnisse bei der Auslegung und Konkretisierung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV besser genutzt werden? Diese Forschungsfrage beantwortet der Autor und kommt zu dem Ergebnis, dass der more economic approach in der Missbrauchsaufsicht gescheitert ist. Zum Nachweis überträgt er die Methode der qualitativen Inhaltsanalyse aus der Sozialwissenschaft auf die juristische Entscheidungsanalyse. Darauffolgend zeigt der Autor, dass ökonomische Erkenntnisse nicht nur für den Inhalt des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV maßgeblich sein können, sondern auch für den Vorgang der Auslegung und der Konkretisierung desselben. Er entwickelt eine Methode, um ökonomische Erkenntnisse in rechtliche Regeln umzusetzen.