Der Begriff der Religionsgesellschaft im deutschen Naturrecht der Aufklärung und den ersten Kodifikationen
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Die Religionsgesellschaft als Rechtsbegriff ist auch im heutigen (Verfassungs-)Rechtsleben Deutschlands, insbesondere durch die inkorporierten religionsverfassungsrechtlichen Artikel der Weimarer Reichsverfassung, präsent. Christian Sturm untersucht in dieser rechtshistorischen Studie die Wurzeln des Begriffs der Religionsgesellschaft im Naturrecht der Aufklärung und zeichnet seine Entwick1ung bis zu den ersten deutschen Kodifikationen nach. Dabei erweist sich, dass der Begriff geschichtlich keineswegs allein den heute für ihn charakteristischen freiheitlichen Kontext aufweist, sondern dass ihm gerade zu Beginn auch eine dezidiert etatistische Funktion eignet, wenngleich er spätestens in den ersten Kodifikationen zum Wegbereiter eines auf Parität und staatlicher Zurückhaltung fußenden Staatskirchenrechts avanciert.
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Der Begriff der Religionsgesellschaft im deutschen Naturrecht der Aufklärung und den ersten Kodifikationen, Christian Sturm
- Language
- Released
- 2023
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- Title
- Der Begriff der Religionsgesellschaft im deutschen Naturrecht der Aufklärung und den ersten Kodifikationen
- Language
- German
- Authors
- Christian Sturm
- Publisher
- FAU University Press
- Released
- 2023
- ISBN10
- 3961476276
- ISBN13
- 9783961476275
- Series
- FAU Studien aus der Rechtswissenschaft
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Religionsgesellschaft als Rechtsbegriff ist auch im heutigen (Verfassungs-)Rechtsleben Deutschlands, insbesondere durch die inkorporierten religionsverfassungsrechtlichen Artikel der Weimarer Reichsverfassung, präsent. Christian Sturm untersucht in dieser rechtshistorischen Studie die Wurzeln des Begriffs der Religionsgesellschaft im Naturrecht der Aufklärung und zeichnet seine Entwick1ung bis zu den ersten deutschen Kodifikationen nach. Dabei erweist sich, dass der Begriff geschichtlich keineswegs allein den heute für ihn charakteristischen freiheitlichen Kontext aufweist, sondern dass ihm gerade zu Beginn auch eine dezidiert etatistische Funktion eignet, wenngleich er spätestens in den ersten Kodifikationen zum Wegbereiter eines auf Parität und staatlicher Zurückhaltung fußenden Staatskirchenrechts avanciert.