Festsetzungsfrist und Strafverfolgungsverjährung nach der AO 1977 unter besonderer Berücksichtigung des § 171 Abs. 7 AO
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Nach der Abgabenordnung 1977 ist die Festsetzung von Steuern nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Dabei können sich im Einzelfall, wie gezeigt wird, Probleme ergeben hinsichtlich des Beginns dieser Frist, insbesondere aber hinsichtlich der Hemmung ihres Ablaufs. Neben der steuerlichen Außenprüfung spielt dabei eine besondere Rolle die Regelung des 171 Abs. 7 AO, gemäß der im Falle einer Steuerhinterziehung oder -verkürzung die Festsetzungsfrist nicht endet, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. In der Untersuchung werden die wichtigsten Einzelfragen erörtert, die sich in diesem Zusammenhang ergeben. Der Schwerpunkt liegt bei der Frage, inwieweit bestimmte strafrechtliche Lehren - wie z. B. vom Fortsetzungszusammenhang und zum Versuch - auf das Steuerstrafrecht anwendbar sind.