Notwendige Erwerbsaufwendungen im britischen, US-amerikanischen und deutschen Steuerrecht
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Dargestellt wird, inwiefern die Erwerbsaufwendungsbegriffe „Werbungskosten“ und „Betriebsausgaben“ durch das Merkmal der „Notwendigkeit“ eingegrenzt werden können und somit eine Objektivierung der Begriffe erreicht wird. Im britischen Steuerrecht wird auf die deductible expenses gemäß Sec. 74 und 198 TA 1988 eingegangen, da sie, um zum Abzug zugelassen werden zu können, „ganz und ausschließlich“ bzw. „ganz, ausschließlich und notwendig in der Ausübung der Aufgaben“ angefallen sein müssen. Im US-amerikanischen Steuerrecht unterscheidet der IRC 1986 die deductible nonbusiness expenses (Sec. 212) und die deductible business expenses (Sec. 162(a)). Kosten können auf Grundlage dieser Normen nur als Erwerbsaufwendungen geltend gemacht werden, wenn sie „notwendig“ und „gewöhnlich“ sind. Für beide Rechtskreise wird aufgezeigt, wie Richterrecht die abstrakten Begriffe ausgefüllt hat, gefragt, ob sie effektiv zu Einschränkungen der Möglichkeiten des Abzuges von Aufwendungen führen und erläutert, welche Auswirkung sie auf die Geltendmachung einzelner Kosten haben. Sowohl bei Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) als auch bei Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) kommt es in der Regel nicht darauf an, ob die Aufwendungen objektiv notwendig sind und ob sie im Rahmen des Üblichen liegen. Anhand der Darstellung der momentanen Regelungen im deutschen Einkommensteuerrecht werden die Abzugstatbestände in Großbritannien, den USA und Deutschland auf ihre Vor- und Nachteile untersucht. Die Ergebnisse werden in einem eigenen Gesetzesvorschlag zusammengefaßt, der unter anderem eine Streichung der Absetzbarkeit von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsieht.